Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Sofern zwischen Makler und Angebotsempfänger noch kein Maklervertrag besteht, kommt ein Vertrag auf Grundlage der folgenden Geschäftsbedingungen dadurch zustande, dass vom Angebotsempfänger weitere Auskünfte und Unterlagen angefordert werden oder die Tätigkeit des Maklers von ihm sonstwie nutzbar gemacht wird.
2. Angebote, Eingaben, Mitteilungen des Maklers sind vom Empfänger bzw. Auftraggeber vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Einwilligung des Maklers nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftraggeber bzw. Empfänger haftet für den Schaden, der durch Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung entsteht.
3. Die Pflichten des Maklers ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften und den Geschäftsbräuchen des Berufsstandes. Dem Makler obliegt keine Erkundigungspflicht.
4. Falls dem Angebotsempfänger die durch den Makler nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt ist, muss er dies dem Makler unverzüglich erklären. Im anderen Falle kann er sich auf eine solche Kenntnis nicht berufen.
5. Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Teil tätig zu werden und diesem Provision zu berechnen.
6. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag rückgängig gemacht oder infolge
Anfechtung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinfällig wird.
7. Von einem Vertragsabschluss ist dem Makler unverzüglich schriftlich unter Angabe des Objektes und des Vertragsschließenden Mitteilung zu machen, auch dann, wenn der Abschluss nicht auf die Tätigkeit des Maklers zurückzuführen ist.
8. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt, also nach Ablauf des Maklervertrages, ein Kaufvertrag mit einem vom Makler nachgewiesenen Kaufinteressenten zustande kommt. Sofern nach Ablauf des Maklervertrages ein Kaufvertrag mit einem vom Makler nachgewiesenen Kaufinteressenten zustande kommt, ist der Verkäufer bis zur Höhe der ortsüblichen Maklercourtage schadenersatzpflichtig.
9. Das Angebot ist freibleibend und unverbindlich; Irrtümer und Auslassungen und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Aachen.
Zusätzliche Sonderbedingungen für Grundstücksan- und –verkauf
11. Die Provision entsteht und ist zahlbar bei Abschluss eines Kaufanwartschaftsvertrages, eines notariellen Vertrages oder bei Erwerb des angebotenen Objektes in der Zwangsversteigerung. Die Maklerprovision ist ferner zu zahlen, wenn,
- a) aufgrund eines übersandten Verkaufsangebotes der Interessent mit dem genannten Verkäufer Verhandlungen aufnimmt, die auch zu einem späteren Zeitpunkt zum Vertragsabschluss führen;
- b) wenn der Verkaufsberechtigte aus Anlass des vom Makler vermittelten oder sonst angebahnten Vertrages das Grundstück verkauft.
12. Wird statt des An- oder Verkaufs eine Vermietung, Verpachtung, die Einräumung eines Erbbaurechts, eines dringlichen Wohnrechts, eines Nießbrauchrechts, eines Vorkaufs- oder Ankaufsrechts, eine Beleihung oder ein gleichartiges Rechtsverhältnis vereinbart, so ist bei Vertragsabschluss die hierfür übliche Maklerprovision zu zahlen.
13. Die Übertragung eines Verfügungsrechts an einem Grundstück durch eine andere Rechtsform ist einem Grundstückskauf gleich zu stellen.
Zusätzliche Sonderbedingungen für Miete und Pacht
14. Die Maklerprovision entsteht und ist zahlbar bei Abschluss des Miet- oder Pachtvertrages. Sie entfällt jedoch wieder, wenn eine notwendige behördliche Genehmigung rechtskräftig versagt werden sollte.
15. Die Übertragung von Nutzungsrechten an einem Grundstück durch andere Rechtsform ist einem Miet- oder Pachtvertrag gleich zu stellen.
Kostenregelung
16. Für Zusatzkosten, die nicht durch Abs. 3 abgedeckt sind, z.B. Anschlussbesichtigungen, Kopierkosten, Objektunterlagen, Gutachtertermine usw. behalten wir uns die Berechnung einer Kostenpauschale von 150 € zzgl. MwSt. vor. Diese wird bei einem entstandenen Provisionsanspruch angerechnet.